Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 1 Geltungsbereich
Abs. 1 Die Straßenverkehrsgesetze gelten auf allen öffentlichen Straßen, Flächen und
Parkflächen des Staates San Andreas. Privatgrundstücke und Gewerbeflächen sind nicht von
den Straßenverkehrsgesetzen betroffen.
Abs. 2 Privatgrundstücke, die frei zugänglich sind, sind von den Straßenverkehrsgesetzen
betroffen.
§ 2 Geschwindigkeiten
Abs. 1 Alle Bürger haben sich an die vorgegebenen Geschwindigkeiten zu halten. Vorgegebene
Geschwindigkeiten sind:
a) 60 km/h auf allen innerstädtischen Straßen,
b) 120 km/h auf allen Land- und Bundesstraßen,
c) 200 km/h auf allen Highways,
d) 25 km/h auf allen öffentlichen Parkflächen und Flächen.
§ 3 Punkte in Paleto Bay
Das Punktesystem für die Fahreignung soll Bürger vor dem fahrlässigen Führen eines
Fahrzeuges schützen. Deshalb werden die Fahrer mit einem Punktesystem betreut, welches
aktenkundig bei der zuständigen Behörde hinterlegt wird.
Abs. 1 Jeder Bürger hat das Recht, seine Punkte abzufragen. Die Auskunft kann bei der
zuständigen Behörde erlangt werden.
Abs. 2 Maßnahmen, die getroffen werden, wenn eine bestimmte Anzahl von Punkten erreicht worden ist:
a) Erster Punkt – Verwarnung
b) Zweiter Punkt – Verwarnung
c) Dritter Punkt – Verwarnung
d) Vierter Punkt – Verwarnung
e) Fünfter Punkt – Führerscheinentzug
Abs. 3 Der Verfall der Punkte setzt nach zwei Wochen ein, wobei immer der zuerst hinzugefügte Punkt verfällt. Die Entfernung der Punkte muss vom Punkteinhaber mündlich beantragt werden, sonst verfallen die Punkte nicht.
Abs. 4 Das Entfernen von dem fünften und vierten Punkt kann durch die zuständige Behörde veranlasst werden, wenn die Führerscheinprüfung, das Aufbauseminar o.ä bestanden worden ist.
§ 4 Allgemeine Verkehrsvergehen
Abs. 1 Das Fahren ohne Führerschein ist untersagt.
Abs. 2 Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist, wenn man Verkehrsteilnehmer bewusst und/oder unbewusst in Gefahr bringt. Es werden bei Verstoß fünf Punkte dem Fahrer hinzugefügt.
Abs. 3 Sondersignale müssen beachtet werden. Es muss eine Rettungsgasse gebildet werden, um Einsatzfahrzeuge durchzulassen. Es werden bei Verstoß drei Punkte dem Fahrer hinzugefügt.
Abs. 4 Das Parken in der Notaufnahme oder in Sperrgebieten ist verboten. Es werden bei
Verstoß drei Punkte dem Fahrer hinzugefügt.
Abs. 5 Das Parken und Halten an roten Bordsteinen ist verboten. An gelben Bordsteinen ist das Parken verboten, das Halten jedoch gestattet. Fahrzeuge dürfen ausschließlich in Fahrtrichtung abgestellt werden. Als Parken gilt ein Halt von drei Minuten oder länger. Ein Verstoß gilt als falsches Parken.
Abs. 6 Die Sicherheit im Straßenverkehr ist jederzeit zu gewährleisten. Gefährdungen,
Behinderungen oder sonstige Eingriffe in den Verkehrsfluss können von den zuständigen
Behörden mit einem Bußgeld geahndet werden.
Abs. 7 Das absichtliche oder fahrlässige Verursachen eines Verkehrsunfalls ist verboten. Es
werden bei Verstoß fünf Punkte dem Fahrer hinzugefügt.
Abs. 8 Fahrerflucht ist strafbar. Es werden bei Verstoß fünf Punkte dem Fahrer hinzugefügt.
Abs. 9 Das Fahren ohne Beleuchtung bei Nacht ist verboten.
Abs. 10 Das Fahren eines nicht straßenzulässigen Fahrzeuges ist verboten. Ein Gutachten muss erstellt werden und Stilllegung muss durchgeführt werden. Es werden bei Verstoß zwei Punkte dem Fahrer hinzugefügt.
Ein nicht straßenzulässiges Fahrzeug ist ein Fahrzeug:
a. welches keine Frontscheibe hat,
b. welches einen Platten hat,
c. welches so sehr deformiert ist, dass der Fahrer sich nicht richtig bewegen kann,
d. welches von einem Mechaniker als nicht straßenzulässig eingeordnet wurde,
e. oder welches mindestens ein kaputtes Licht oder kaputten Rückspiegel hat.
Für Motorräder entfallen a und e. Ein Quad wird als Motorrad eingestuft.
Abs. 11 Das Fahren eines nicht zugelassenen Fahrzeuges ist verboten. Es werden bei Verstoß zwei Punkte dem Fahrer hinzugefügt. Fahrer von staatlichen Dienstfahrzeugen müssen keine gültige Anmeldung vorweisen.
Abs. 12 Das Fahren mit einem Handy in der Hand ist verboten. Es werden bei Verstoß drei
Punkte dem Fahrer hinzugefügt.
§ 5 Geschwindigkeitsüberschreitungen
Abs. 1 Eine nicht angepasste Geschwindigkeit ist, wenn eine Überschreitung der
vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit mit einer Toleranz von 5 km/h vorliegt. Es werden bei Verstoß zwei Punkte dem Fahrer hinzugefügt.
Abs. 2 Eine Überschreitung von bis zu 30 km/h über dem Tempolimit stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar und wird mit drei Punkten bestraft.
Abs. 3 Eine Überschreitung von 31 bis 100 km/h über dem Tempolimit stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar und wird mit vier Punkten bestraft.
Abs. 4 Eine Überschreitung ab 101 km/h über dem Tempolimit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit fünf Punkten bestraft.
§ 6 Allgemeiner Flugverkehr
Abs. 1 Das Fliegen ohne Pilotenschein ist strafbar.
Abs. 2 Das Landen auf nicht genehmigten Landestellen oder ohne Landeerlaubnis ist strafbar. Als genehmigte Landefläche zählen alle ausdrücklich gezeichneten Flugzeug- und
Helikopterlandeplätze. Ausgenommen sind Landeplätze, die von staatlichen Behörden betrieben werden, dort gilt allgemeines Landeverbot für Bürger
Abs. 3 Wer mit einem Luftfahrzeug unter einer Höhe von 100 Metern fliegt, macht sich strafbar.
Abs. 4 Das Fallschirmspringen in Städten und bewohnten Ortschaften ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.