Waffengesetz (WAG)
§ 1 Grundlagen
Abs. 1 Handfeuerwaffen sind all diejenigen Waffen, bei denen Geschosse (jeglicher Art) durch einen Lauf getrieben werden. Handfeuerwaffen können mit einer Hand bedient werden und haben eine Lauflänge unter 300 mm. Ausnahme siehe § 1 Abs. 9 WAG
Abs. 2 Langwaffen sind all diejenigen Waffen, bei denen Geschosse (jeglicher Art) durch einen Lauf getrieben werden. Langwaffen können i. d. R. nur mit der Verwendung von zwei Händen bzw. entsprechenden Hilfsstützen (o. ä.) ordnungsgemäß bedient werden und haben eine Lauflänge von mindestens 300 mm oder mehr.
Abs. 3 Als illegale Waffen gelten Waffen, die durch Beschlüsse des U.S. Department of Justice als illegal eingestuft werden.
Abs. 4 Legale Waffen sind Handfeuerwaffen gemäß § 1 Abs. 5 WAG. Der Besitz und Gebrauch dieser Handfeuerwaffen ohne gültigen Waffenschein ist strafbar.
Abs. 5 Amtsträger, die im Rahmen der Justiz oder dessen Auftrag agieren, insbesondere
Vollzugsbeamte örtlicher Polizeibehörden und staatliche Agenten, dürfen während ihrer Dienstzeit Handfeuerwaffen und Langwaffen offen führen, besitzen und gebrauchen.
Abs. 6 Betäubungs- bzw. Schockwaffen, wie ein Taser, sind nur durch Vollstreckungsbeamte zu führen und zu benutzen. Ausnahmeregelungen sind durch Beschlüsse des U.S. Department of Justice möglich und rechtskräftig.
Abs. 7 Magazine in Zusammenhang ohne gültigen Waffenschein werden als illegal angesehen.
Abs. 8 Ein Katana, welches als Sammlerstück oder zur visuellen Beschönigung dient, ist legal. Eine Waffenbesitzkarte ist nicht erforderlich, solange das Katana nicht verwendet oder entsichert
wird.
§ 2 Waffenschein
Abs. 1 Ein Waffenschein kann von Bürger gegen eine Bearbeitungsgebühr beim U.S.
Department of Justice beantragt werden.
Abs. 2 Berechtigt einen Waffenschein zu tragen oder zu beantragen ist eine Person, die
a) keine geltenden Gesetze verletzt,
b) in den vergangenen 30 Tagen keine Straftat begangen hat,
c) kein Wiederholungstäter von schweren StGB-Delikten darstellt,
d) keine geistige oder körperliche Beeinträchtigung aufweist.
Abs. 3 Bei Verstoß gegen eine Bestimmung des Waffengesetzes kann dem Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Waffenschein entzogen und dem Beschuldigten eine Sperrfrist bis zur Neubeantragung von 14 Tagen auferlegt werden.
Abs. 4 Beamten der Exekutiven und Judikativen ist es gestattet, Dienstwaffen im Dienst zu
tragen. Das Tragen einer Dienstwaffe ist ohne Waffenschein nach WAG gestattet. Dienstliche Waffen dürfen außerhalb des Dienstes geführt werden. Dienstwaffen sind Waffen, die unter § 3 WAG aufgelistet sind.
Abs. 5 Inhaber eines Waffenscheines dürfen ihre legalen Waffen offen führen
.
§ 3 Staatliche Waffen / Dienstwaffen
Abs. 1 Als Staatliche Waffen / Dienstwaffen sind folgende Waffen zu zählen:
a) M4A1
b) Glock 19
c) SCAR (Spezialeinheiten)
Abs. 2. Sämtliche Dienstwaffen, die unter § 3 WAG aufgeführt werden, sind ausschließlich durch
die befugten Berufs- und Personengruppen zu führen, die nach WAG dazu berechtigt sind.
Andernfalls werden sie als illegale Waffe geahndet.
§ 4 Waffenhandel
Abs. 1 Der Handel mit Waffen (jeglicher Art) ist ausschließlich staatlichen Waffenläden gestattet. Waffenhandel ist jeder Vorgang im Zusammenhang mit der Übereignung einer Waffe an einen anderen oder dritten. Waffenläden müssen beim Verkauf auf gültige Waffenscheine kontrollieren
und Verkäufe dokumentieren.
Abs. 2 Der Versuch ist strafbar
.
§ 5 Kriegswaffen
Abs. 1 Definition
Kriegswaffen sind Gegenstände, Fahrzeuge, Stoffe und Organismen, die zur
Kriegsführung bestimmt sind. Sie sind geeignet, an Personen oder Sachen Zerstörungen
oder Schäden zu verursachen und dienen als Mittel der Gewaltanwendung bei
bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staatsgewalten. Der Besitz und die
Benutzung von den entsprechenden genannten Gütern oder Gegenständen von nicht
staatlichen Stellen ist hochgradig illegal. Dazu zählen unter anderem auch bewaffnete
oder gepanzerte Gegenstände oder Fahrzeuge oder Sonderfahrzeuge allgemein, aber
auch für solche, welche von der Army, der Marine, der Air Force oder paramilitärischen
Organisationen verwendet wurden oder werden.
Abs. 2 Ausnahmen
Der Besitz und die Verwendung von zivilen unbewaffneten Drohnen ist erlaubt.
§ 6 Gebrauch von Waffen
Abs. 1 Der Gebrauch von Waffen ist, wenn man diese zur Bedrohung, Einschüchterung oder zur Verletzung einer Person oder einer Personengruppe einsetzt. Der Gebrauch findet, mit den in der Hand halten der Waffe an und hört beim aktiven Verletzen von anderen Personen auf.
§ 7 Jagdschein
Abs. 1 Ein Jagdschein kann von Bürgern gegen eine Bearbeitungsgebühr bei einem lizenzierten Jagdverein oder dem DoJ beantragt werden.
Abs. 2 Berechtigt einen Jagdschein zu tragen oder zu beantragen ist eine Person, die
a) keine geltenden Gesetze verletzt,
b) in den vergangenen 14 Tagen keine Straftat begangen hat,
c) kein Wiederholungstäter von schweren StGB-Delikten darstellt,
d) keine geistige oder körperliche Beeinträchtigung aufweist.
Abs. 3 Der Jagdschein berechtigt die Inhaber, Jagdwaffen in jagdgerechten Gebieten und auf dem Weg dorthin zu tragen. Jagdwaffen dürfen jedoch nur von lizenzierten Jagdvereinen oder gewerblichen Jagdbetrieben geliehen werden.
Abs. 4 Lizenzierte Jagdvereine sind berechtigt, Jagdwaffen zu besitzen. Jagdwaffen werden in Beschlüssen des U.S. Department of Justice definiert.
Abs. 5 Bei Verstoß gegen eine Bestimmung des Waffengesetzes im Zusammenhang mit der
Jagdausübung kann dem Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft die
Waffenmitführerlaubes entzogen und dem Beschuldigten eine Sperrfrist bis zur Neubeantragung von 14 Tagen auferlegt werden.
Abs. 6 Gebiete, die als jagdgerecht gelten und in denen die Jagd erlaubt ist. Dazu gehören:
Chiliad Mountain State Wilderness, Paleto Forest, Mount Chiliad, Mount Gordo, Raton Canyon.
Abs. 7 In Gebieten, die als besonders herausfordernd eingestuft sind, ist es nur unter Aufsicht eines erfahrenen und lizenzierten Meisterjägers erlaubt zu jagen. Jeder, der in besonders herausfordernden Gebieten jagen möchte, muss sich vor Beginn der Jagd an einen Meisterjäger wenden und sich von diesem ausbilden und begleiten lassen. Der Meisterjäger ist dafür verantwortlich, dass alle geltenden Gesetze und Regulierungen eingehalten werden und die Jagd sicher und verantwortungsbewusst durchgeführt wird.
Abs. 8 Jagd in Gebieten, die als anspruchsvoll eingestuft sind, ist nur unter Aufsicht eines
lizenzierten Meisterjägers erlaubt oder nur für Meisterjäger zugelassen. Gebiete, die als
anspruchsvoll eingestuft sind: Grapeseed.