Strafprozessordnung (StPO)
§ 1 Geltungsbereich
Die Strafprozessordnung gilt für alle Gerichtsverhandlungen und alle strafrechtlichen Prozesse sowie Vollstreckungen. Alle staatlichen Organisationen und Behörden müssen sich verpflichtend an diese halten.
§ 2 Zustellungen
Abs. 1 Zustellungen erfolgen ausschließlich schriftlich und sind beim U.S. Department of Justice abzugeben.
Abs. 2 Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu
übergeben, die das Erforderliche veranlasst. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die
Ordnung in der Gerichtsverhandlung betreffen oder wenn höchste Eile geboten ist.
Abs. 3 Das Absenden von Ladungen und Schriftstücken, die per E-Mail oder SMS versandt
werden, gelten zum selben Zeitpunkt des Absendens als zugestellt.
Abs. 4 Zustellungen werden dem Adressaten über E-Mail übermittelt, sofern die Kontaktdaten bekannt sind. Zur Feststellung der Kontaktdaten kann eine Vorladung erlassen werden.
§ 3 Keine Strafe ohne Gesetz
Abs. 1 Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit durch die begangene Tat vor
ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.
§ 4 Aktenführung
Abs. 1 Strafakten müssen im Aktensystem verfasst werden. Ordnungswidrigkeiten müssen nicht aktenkundig hinterlegt werden.
Abs. 2 Die Regularien für Aktenführung werden durch den Govonor vorgegeben.
Diese Regularien müssen durch einen Beschluss öffentlich zugänglich gemacht werden.
§ 5 Untersuchungshaft
Abs. 1 Die Untersuchungshaft kann von einem Exekutivbeamten in den Zellentrakten der
Behörden verhängt werden, insofern der Sachverhalt noch nicht untersucht worden ist und keine Akte angefertigt worden ist.
Abs. 2 Die Untersuchungshaft wird unterbrochen in Fällen von medizinischem Notfall oder sobald eine Besprechung mit dem Rechtsvertreter oder dem Pflichtverteidiger des Tatverdächtigen beginnt oder wenn der Rechtsvertreter oder der Pflichtverteidiger mit dem Tatverdächtigen kommuniziert oder der Tatverdächtige nicht ansprechbar ist. Dies muss aktenkundig hinterlegt werden.
Abs. 3 Entfernt sich der Tatverdächtige aus den Zellentrakten der Behörden oder entfernt sich mehr als zehn Meter von den zuständigen Exekutivbeamten, wird die Untersuchungshaft abgebrochen. Es wird ein Vermerk in der Akte gemacht, dass der Tatverdächtigte flüchtig ist.
Abs. 4 Die Untersuchungshaft endet mit der Inhaftierung durch den USMS oder Freisprechung.
Abs. 5 Die Untersuchungshaft muss auf die Haftstrafe angerechnet werden, es sei denn, der Inhaftierte verhält sich unkooperativ. Eine entsprechende Aktennotiz und die Beschreibung der Unkooperativität sind erforderlich.
Abs. 6 Es müssen mindestens 10 Hafteinheiten der vorgesehenen Strafe vorhanden bleiben, trotz Anrechnung der Untersuchungshaft.
Abs. 7 Ein Exekutivbeamter darf die Untersuchungshaft auf maximal 30 Hafteinheiten
veranlassen.
Abs. 8 Ein U.S. Staatsanwalt, U.S. Anwalt oder Richter darf die Untersuchungshaft auf maximal 70 Hafteinheiten veranlassen. Ist kein U.S. Staatsanwalt, U.S. Anwalt oder Richter erreichbar darf das Management der jeweiligen Exekutivbehörden die Untersuchungshaft auf maximal 50 Hafteinheiten veranlassen. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft muss persönlich erfolgen.
§ 6 Gerichtsverfahrensgrundlage
Abs. 1 Den Tatverdächtigten steht auf Antrag der Verteidigung/Selbstverteidigung ein
Gerichtsprozess zu, wenn:
a) Gemäß § 45 StPO Kaution hinterlegt werden kann
b) das U.S. Department of Justice das Personal für einen Gerichtsprozess stellen
kann
c) dem Täter eine Gesamthaftstrafe von mindestens 90 Hafteinheiten vorgeworfen
wird oder
d) der Tatbestand der Korruption oder des schweren Dienstvergehens vorgeworfen
wird.
Abs. 2 Liegt die Haftstrafe unter 90 Hafteinheiten obliegt es dem U.S. Department of Justice dem Tatverdächtigen das Recht auf einen Gerichtsprozess zu zusprechen.
Abs. 3 Liegt die Haftstrafe über 110 Hafteinheiten muss ein Gerichtsprozess stattfinden.
§ 7 Begriffsdefinitionen
Supreme Court: Gericht das durch dem Vice Governor oder Governor geleitet wird.
Govonor : Höchster Richter als auch “Vorsitz” des Staates Kalifornien.
Strafgericht: Gerichtsverhandlung die durch einen Richter geleitet wird
Richterschaft: Die Richterschaft besteht aus allen ernannten Richters.
Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft besteht aus allen Staatsanwälten.
Hauptverhandlung: Gerichtsverhandlung im Gerichtsgebäude in der;
Gegenwart: aller beteiligten Parteien.
Revision: Die Revision bildet die letzte Möglichkeit, ein rechts fehlerhaftes Urteil anzufechten.
Zuständig für die Revision ist die nächsthöhere Instanz, nach § 22 StPO. Dabei werden die
Urteile – anders als bei der Berufung – nur auf Rechtsfehler geprüft. Neue Tatsachen oder eine eigene Beweiswürdigung nimmt der zuständige Gerichtshof nicht mehr vor.
Berufung: Berufung ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung oder gegen die Entscheidung der Strafvollzugsbehörden. Der Fall wird durch die nächsthöhere Instanz, nach §22 StPO, überprüft und zieht ggf. eine erneute Beweisaufnahme und Tatsachenfeststellung mit sich.
Nebenklage: Anschlussklage an die Hauptklage, die von einer dritten Partei beantragt wird.
Befangenheit: Befangenheit ist eine Situation, in der eine Person aufgrund von persönlichen
Beziehungen oder Interessen nicht objektiv handeln kann. Dies kann aufgrund von
Familienverhältnissen des 1. Grades, engen Freundschaften oder beruflichen Verbindungen
auftreten. In solchen Fällen kann es notwendig sein, sich von der Angelegenheit zurückzuziehen, um die Integrität der Entscheidung zu wahren.
§ 8 Beweisführung und Ermittlung
Abs. 1 Zur Klärung der Beweislage sind alle rechtlich geregelten Ermittlungsmaßnahmen
zulässig. Die rechtlichen Bestimmungen sind in den jeweiligen Dienstgesetzen der
Exekutivbehörden definiert. Als Beweise sind hierbei alle zur Überführung des Täters nützlichen Informationen zu werten, wie beispielsweise Zeugenaussagen, Geständnisse, als auch tatsächliche Beweismittel.
Abs. 2 Beweismittel, welche aus Gesetzesverstößen stammen, sind als unzulässig zu werten.Eine Berücksichtigung ist untersagt.
Abs. 3 Zu Ermittlungszwecken kann, nach einem Überfall auf staatliche Einrichtungen die
Staatsanwaltschaft oder die ermittelnde Exekutivbehörde einen Durchsuchungsbeschluss bei einem Richter, Govonor und Vice Govonor beantragen.
Abs. 4 Der zuständige Richter kann einen Durchsuchungsbefehl aussprechen, wenn der Verdacht auf Vertuschung in einer Strafsache vorliegt. Die Vollstreckung hat durch die Exekutivbehörden zu erfolgen.
Abs. 5 Bei der besonderen Bedeutung der potenziellen Aussage eines Zeugen kann ein Richter, Govonor und Vice Govonor einen Haftbefehl zur Vorführung des Zeugen erlassen.
Abs. 6 Sämtliche Ermittlungen, die unter Geheimhaltung des Federal Investigation Bureau fallen, werden durch die zuständigen Verantwortlichen genehmigt. Diese Genehmigung bedarf keiner Veröffentlichung.
§ 9 Durchsuchungsbeschlüsse
Abs. 1 Personenbezogener Durchsuchungsbeschluss
Ein personenbezogener Durchsuchungsbeschluss richtet sich gegen eine Einzelperson und kann bei einem dringenden begründeten Tatverdacht oder Verstößen gegen das BtMG und/oder StGB beantragt werden. Die Gültigkeit beträgt maximal 72 Stunden und darf in dieser Zeit maximal einmal geltend gemacht werden.
Abs. 2 Gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss
Ein gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss richtet sich gegen eine Personengruppe und kann bei einem dringenden begründeten Tatverdacht oder Verstößen gegen das BtMG und/oder StGB beantragt werden. Die Gültigkeit beträgt maximal drei Tage und darf in dieser Zeit maximal einmal geltend gemacht werden.
Abs. 3 Die in Abs. 1 und Abs. 2 beschriebenen Durchsuchungsbeschlüsse wirken sich
grundsätzlich nur auf Personen aus. Diese können aber auf Fahrzeuge und Immobilien
ausgeweitet werden.
Abs. 4 Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses erfordert den Antrag eines
U.S.Staatsanwalts oder U.S. Anwalts. Wenn kein U.S.Staatsanwalt oder U.S. Anwalt im Dienst ist, kann eine Exekutivbehörde einen Antrag an einen Richter stellen.
Abs. 5 Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses obliegt der Richterschaft (Richter,
Govonor und Vice Govonor). Ist kein Richter erreichbar, kann stellvertretend ein Durchsuchungsbeschluss vom Chief of Police, Sheriff oder von Staatsanwälten durch bevollmächtigung ausgestellt werden.
Abs. 6 Ein bereits abgelehnter Beschluss darf nicht mit identischen Gründen erneut beantragt werden. Ein neuer Tatverdacht rechtfertigt die Beantragung.
Abs. 7 Personenbezogene Durchsuchungsbeschlüsse, welche aufgrund des Verdachts der
Geldwäsche angefordert werden, können ohne Genehmigung dem U.S. Department of Justice vollzogen werden. Auf Anfrage des U.S. Department of Justice müssen die Gründe jedoch vorgelegt werden.
Abs. 8 Die Gründe zur Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses dürfen nicht älter als drei Wochen sein.
§ 10 Haftbefehle
Abs. 1 Bei einem dringenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte
a) sich der Strafverfolgung entziehen will oder
b) eine Straftat verschleiern oder
c) eine weitere Straftat plant oder
d) gegen das Leben eines Zeugen vorgehen oder
e) eine terroristische Aktion auf staatliche Institutionen plant
kann ein vorläufiger Haftbefehl durch einen Staatsanwalt, oder ein endgültiger durch einen Richter ausgestellt werden.
Abs. 2 Ein vorläufiger richterlicher Haftbefehl kann bis zur Sicherung der Beweise oder dem
Abwenden der Gefahr verhängt werden.
Abs. 3 Die Kommunikation des Beschuldigten kann während der Haft durch die Justiz oder der Exekutive eingeschränkt werden.
Abs. 4 In einem Haftbefehl müssen die Gründe der Ausstellung erläutert werden.
Abs. 5 Die Haft muss schnellstmöglich beendet werden oder die reguläre Haftzeit verhängt
werden. Hierfür sind alle gesetzlich zugelassenen Mittel erlaubt und die volle Unterstützung der Exekutivbehörden verpflichtend.
Abs. 6 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Exekutivbehörden können einen Haftbefehl bei der Richterschaft beantragen. Eine erneute Beantragung mit denselben Gründen ist ausgeschlossen.
§ 11 Begnadigung
Abs. 1 Nach einer rechtskräftigen Verurteilung hat der Angeklagte das Recht auf einen Antrag auf Begnadigung bei der Richterschaft. Die Richterschaft hat das Recht, den Antrag ohne Begründung abzulehnen.
Abs. 2 Nach einer rechtskräftigen Verurteilung hat die Richterschaft die Möglichkeit, einen
Verurteilten zu begnadigen.
Abs. 3 Ein Antrag auf Begnadigung muss von einer Rechtsvertretung des Betroffenen bei der Richterschaft eingereicht werden. Dieser Antrag muss anschließend innerhalb von fünf Tagen bearbeitet werden. Das Urteil muss schriftlich erfolgen.
§ 12 Immunität
Abs. 1 Eine Immunität aufgrund der Position in der Exekutive und der Justiz ist für folgende
Ämter gegeben:
a) Govenor
b) Vice Govenor
c) Generalstaatsanwalt
d) Chief of Police
e) Sheriff Chief
diese Amtsträger sind von der Strafverfolgung ausgeschlossen. § 12 Abs. 5 muss erfüllt sein.
Abs. 2 Die Immunität kann nach Urteil vom Richterrat aufgehoben werden. Das Urteil ist nur
rechtskräftig, wenn alle Richter einstimmig für die Aufhebung der Immunität sind.
Abs. 3 In besonderen Fällen kann die Immunität von dem Management des Justizministeriums
aufgehoben werden. Besondere Fälle sind,
a) wenn ein Richter nachweislich befangen ist.
b) wenn der Amtsträger Mitglied einer terroristischen Vereinigung ist.
c) wenn der Amtsträger sein Amt nicht mehr ausführen kann.
d) wenn mehr als 50 Bürger einen Antrag einreichen.
Abs. 4 Die Immunität schützt vor strafrechtlicher Verfolgung, nicht für zivilrechtlichen Klagen.
Abs. 5 Die Immunität ist erst nach rechtskräftiger Vereidigung durch den Govonor, Vice Govonor oder durch einen vom Präsidenten bevollmächtigten Mitarbeiter des Weißen Hauses gültig. Eine Urkunde muss angefertigt werden. Gov ausgenommen.
§ 13 Rechtsfolgen
Abs. 1 Um eine Straftat zu ahnden, darf ein Beamter Geld- und Freiheitsstrafen im Sinne des Strafkataloges erteilen.
Abs. 2 Exekutivbeamte haben das Recht, Fahr- und/oder Waffenlizenzen im Sinne des
Strafkataloges einzuziehen und/oder zeitliche Beschränkungen eben jener zu erteilen sowie
persönlichen Besitz zu beschlagnahmen oder im Anschluss zu vernichten.
Abs. 3 Bei akutem und begründetem Verdacht haben Beamte folgende Sonderrechte:
a) Durchführung von Leibesvisitationen
b) Durchsuchung von Privateigentum
c) Vorläufiges Festhalten des Verdächtigen bis zu einer Klärung eines
Sachverhaltes
d) Durchsuchungen von beschlagnahmten Fahrzeugen sind ebenfalls im Sinne des
Strafkataloges zulässig
Abs. 4 Ein Richter, Govenor, der V. Governor und der Generalstaatsanwalt kann für die Dauer der Ermittlungen die Suspendierung eines Staatsbeamten anordnen.
Abs. 5 Suspendierungen ohne richterlichen Beschluss oder Ermittlungsnachweis der Staatsanwaltschaft sind ungültig.
Abs. 6 Sollte keine der in Abs. 5 angegebenen Personen erreichbar sein, eine Suspendierung jedoch zwingend notwendig sein, so darf ein Agent der Internal Affairs diese aussprechen. Ein richterlicher Beschluss muss jedoch so bald wie möglich nachträglich erwirkt werden.
Abs. 7 Sollte keine der in Abs. 5 angegebenen Personen erreichbar sein, eine Suspendierung jedoch zwingend notwendig sein, so darf die IA-Direktion diese aussprechen. Ein richterlicher Beschluss muss jedoch so bald wie möglich nachträglich erwirkt werden.
Abs. 8 Ein Dienstherr hat das Recht, einen Mitarbeiter auf unbestimmte Zeit zu beurlauben.
Gründe hierfür müssen auf Nachfrage des U.S. Department of Justice offengelegt werden.
§ 14 Mittäterschaft
Abs. 1 Als Mittäter wird behandelt, wer einem anderen zu dessen begangenen Rechtsbruch Hilfe geleistet hat oder diesen unterstützt hat. Mittäter werden wie der Täter selbst bestraft.
Abs. 2 Wer über eine Straftat in Kenntnis gesetzt wurde oder diese beobachtet, ist verpflichtet, diese sofort per Dispatch an die Strafverfolgungsbehörden zu melden. Sollte der Beobachter aufgrund besonderer Umstände dazu nicht in der Lage sein (Geiselnahme, Raubüberfall etc.), so muss die Straftat nachträglich persönlich bei einer Strafverfolgungsbehörde gemeldet werden. Die Hinderungsgründe müssen glaubhaft dargelegt werden.
Abs. 3 Sollten Zweifel an den Äußerungen des Beobachters bestehen, so steht es beiden Seiten frei, einen U.S. Staatsanwalt oder U.S. Anwalt, soweit erreichbar, zur Klärung hinzuziehen.
Abs. 4 Eine nachträgliche Vergabe identischer Anklagepunkte ist unzulässig.
§ 15 Notwehr
Wer einen Verstoß gegen das Gesetz begeht, der durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einer dritten Person abzuwenden.
Voraussetzung für die Gültigkeit des § 15 ist die schnellstmögliche Meldung des Vorfalls beim LAPD oder LASD.
§ 16 Strafbarkeit des Versuchs
Auch eine versuchte Tat ist der ausgeführten Tat gleichzusetzen. Sollte der Beschuldigte den
Versuch glaubhaft darlegen, so kann der Beamte die Strafe nach eigenem Ermessen verringern. Ein Freispruch darf nicht erfolgen.
§ 17 Reue
Sollte ein Täter/Mittäter Reue zeigen oder bei der Klärung seiner Tat mitwirken, so kann seine von der Staatsanwaltschaft oder Richterschaft Strafe gemindert werden.
§ 18 Wiedergutmachung
Sollte der verurteilte Täter einem Opfer materiellen Schaden zugefügt haben, so hat der Täter die Möglichkeit der Wiedergutmachung. Eine Minderung der Strafe ist dann zulässig, wenn der Täter eine Rückzahlung des verursachten materiellen Schadens an sein Opfer tätigt.
§ 19 Irrtum über Strafbarkeit
Wer bei Ausführung eines Verstoßes nicht von dessen Strafbarkeit wusste und dies dem
ermittelnden Beamten glaubhaft darlegen kann, kann mit einer milderen Strafe belegt werden, jedoch nicht mit einem Freispruch.
§ 20 Fallüberprüfung
Abs. 1 Die Überprüfung der Tatvorwürfe der Strafvollzugsbehörden und die Bewertung der
Beweislage obliegt der Richterschaft und in Vertretung des Govonor sowie den U.S. Staatsanwalt oder U.S. Anwalt. Diese sind für die Urteilsfindung zuständig. Die Exekutive vollstreckt das Urteil.
Abs. 2 Dieses Recht kann ab 90 Hafteinheiten in Anspruch genommen werden.
Abs. 3 Wenn kein Richter, Chief Justice sowie den U.S. Staatsanwalt oder U.S. Anwalt zur
Verfügung steht, darf ein unbeteiligter Exekutivbeamter übernehmen.
Abs. 4 Wenn die Fallklärung nach § 20 in Anspruch genommen wurde, aber der Angeklagte mit dem Urteil der Justiz nicht einverstanden ist, so kann ein Berufungsantrag gestellt werden.
§ 21 Ordnung bei Gerichtsverhandlungen
Abs. 1 Der Richter hat das Hausrecht, er darf Personen des Saales verweisen, die den Ablauf des Verfahrens stören.
Abs. 2 Der Richter darf zusätzliche Zeugen laden, welche er für den Verlauf des Verfahrens für nötig hält.
Abs. 3 Der Richter kann ein Ordnungsgeld verhängen.
Abs. 4 Ordnungsgelder können kumulativ verhängt werden.
Abs. 5 Gerichtsprozesse sind generell öffentlich, sofern diese nicht durch den vorsitzenden
Richter ausdrücklich als “nicht öffentlich” gekennzeichnet sind oder werden.
Abs. 6 Das Federal Investigation Bureau oder die Exekutivbehörde, welche das Hausrecht im Auftrag des vorsitzenden Richter durchsetzt, ist befugt, einzelnen Personen oder
Personengruppen auf Sicherheitsbedenken den Eintritt zu dem Gerichtsgebäude zu verwehren. Eine Personendurchsuchung ist ebenfalls zulässig.
§ 22 Zuständigkeit der Gerichte
Abs. 1 Ebenen der Gerichtsbarkeit
1.1 Strafverfolgungsbehörden (Los Santos Police Department, Los Santos Sheriff
Department und die Staatsanwaltschaft)
In erster Instanz werden Strafsachen von den Strafvollzugsbehörden bearbeitet. Strafsachen, die
von den Strafvollzugsbehörden bearbeitet werden, werden gemäß der StPO bearbeitet. In erster
Instanz dürfen ohne U.S. Staatsanwalt oder U.S. Anwalt bis zu maximal 60 Hafteinheiten
vergeben werden. Die Staatsanwaltschaft darf maximal bis zu 110 Hafteinheiten vergeben.
1.2 Gerichtshof von Kalifornien
Als zweite Instanz dient der Gerichtshof von Kalifornien, wenn § 6 StPO erfüllt wird.
1.3 Supreme Court von Kalifornien
Die letzte Instanz bildet der Supreme Court. Urteile des Supreme Court sind nicht anfechtbar.
Abs. 2 Sollte es sich bei dem Angeklagten um den Leiter einer Behörde handeln, so muss der
Prozess erst von dem Govonor oder Vice Govonor genehmigt werden. Dieser
hat dann das Recht zu entscheiden, ob ein Prozess stattfindet, und ob dieser vor dem
Strafgericht oder dem Supreme Court stattfindet.
Abs. 3 Dem Chief Justice oder Vice Govonor steht es frei, eine Verhandlung am
Gerichtshof zu leiten. In diesem Fall sind eine Revision und Berufung zulässig.
§ 23 Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen
Abs. 1 Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn
a) er selbst der Geschädigte durch die Straftat ist, oder
b) mit einer der beiden Parteien des 1. Grades verwandt oder verschwägert ist oder
c) in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird.
Abs. 2 Ablehnung eines Richter; Besorgnis der Befangenheit
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der
geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht steht der Verteidigung und dem Kläger zu. Über die Zulassung der
Ablehnung, entscheidet nach Möglichkeit ein zweiter Richter, ansonsten der Govonor.
Abs. 3 Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, muss schriftlich
ausgestellt werden und ist nicht anfechtbar.
§ 24 Verteidigung
Abs. 1 Der Beschuldigte hat zu jeder Zeit in einem Verfahren die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu berufen.
Abs. 2 Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er
dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt war, oder nicht in der Anwaltskammer eingetragen ist.
Abs. 3 Der Verteidiger kann schriftlich oder mündlich Akten anfordern, sofern sie auf der
Gerichtsbarkeitsebene verfügbar sind. Dabei werden ihm die Zeugenaussagen nach Entfernung persönlicher Daten zur Verfügung gestellt. Dieses Recht steht dem Beschuldigten nur in Anwesenheit eines Rechtsbeistands oder bei Vorliegen einer gültigen Rechtsanwaltslizenz zu. Zusätzlich kann jeder Exekutivbeamte, sofern kein Staatsanwalt verfügbar ist, Auskunft über die Akten erteilen.
Abs. 4 Wenn der Beschuldigte gefahndet wird, hat dieser das Recht, darüber Auskunft zu
erhalten. Sogenannte Fahndungsakten müssen der Verteidigung auf Anfrage gemäß der
Regularien aus § 24 StPO Abs. 3 offengelegt werden. Jedoch können bei Fahndungen erst
Verhandlungen begonnen oder rechtliche Mittel eingelegt werden, wenn sich der Beschuldigte stellt oder sich allgemein in Untersuchungshaft befindet.
§ 25 Zeugen
Abs. 1 Zeugenpflichten
Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu
erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. Die Ladung der Zeugen muss einen Hinweis enthalten, der den Zeugen in seinem Interesse über die möglichen rechtlichen Konsequenzen des Fernbleibens belehrt.
Abs. 2 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt nicht, so kann gegen ihn ein
Bußgeld oder Ordnungshaft verhängt werden. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen durch Beamte zulässig. Eine Entschuldigung hat spätestens 3 Stunden vor Prozessbeginn schriftlich beim zuständigen Richter einzugehen. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen vom vorsitzenden Richter aufgehoben.
Abs. 3 Hohe Beamte der Judikative und Exekutive können auf Entscheidung des vorsitzenden Richter auch außerhalb der Gerichtsverhandlung vernommen werden. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Abs. 4 Zeugnisverweigerungsrecht
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
a) der Ehepartner des Beschuldigten.
b) wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist.
c) Berufsgeheimnisträger wie Ärzte und medizinisches Personal, solange sie die Kenntnis
im Dienst erlangt haben und diese die persönliche Intimsphäre betrifft.
d) Eingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht genießen Staatsorganisationen, deren Akten sowie Tätigkeiten der Geheimhaltung unterliegen und damit nicht öffentlich gemacht werden können. Sie sind berechtigt dem vorsitzenden Richter die Beweismittel unter Ausschluss aller Beteiligten vorzutragen.
Abs. 5 Auskunftsverweigerungsrecht
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst, einen Ehepartner oder geradlinig verwandte oder verschwägerte Angehörigen einer Straftat belasten würde. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft im Vorhinein vom vorsitzenden Richter zu belehren.
Abs. 6 Belehrung über Falschaussage
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zu wahrheitsgemäßen Aussagen belehrt und auf die strafrechtlichen Folgen gem. § 5 Abs. 20 StGB einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage hingewiesen.
Abs. 7 Vernehmung zur Person
Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den Dienstort angeben.
Abs. 8 Zeugenschutz
Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht öffentlich zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er beschreibt, bekannt geworden sind.
§ 26 Ladung zu Strafverfahren
Abs. 1 Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist,
Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben diese Ladungen in Schriftform per
E-Mail zuzustellen. Zeugen müssen mindestens 48 Stunden vor dem Verhandlungstermin
geladen werden. Ausnahme in Bezug auf die Frist in § 30 Abs. 3 StPO.
Abs. 2 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben die Befugnis, ihre Zeugen und
Sachverständige selbst über den USMS zu laden.
Abs. 3 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben dem vorsitzenden Richter eine
verbindliche Liste ihrer geladenen Zeugen und Sachverständigen spätestens 6 (sechs) Stunden vor Beginn des Verfahrens schriftlich vorzulegen. Diese Liste ist durch den vorsitzenden Richter der jeweils anderen Partei vor Prozessbeginn offenzulegen.
Abs. 4 Eine nachträgliche Ladung von Zeugen nach Beginn des Verfahrens ist unzulässig.
Ausnahmen anzuordnen, obliegt dem vorsitzenden Richter.
§ 27 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Abs. 1 Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das
Hauptverfahren zu eröffnen ist.
Abs. 2 Der Antrag zur Eröffnung der Hauptverhandlung enthält eine staatsanwaltliche
Schilderung des Falles mit den voraussichtlichen Anklagepunkten. Mit dem Antrag werden die vorhandenen Akten dem Gericht vorgelegt.
Abs. 3 Im Falle einer Ablehnung durch den zuständigen Richter ist ein erneuter Antrag
identischer Anklagepunkte unzulässig.
Abs. 4 Eine Hauptverhandlung kann durch den zuständigen Richter ausgesetzt und durch ein Schnellverfahren gemäß § 35 StPO oder schriftliches Verfahren gemäß § 36 StPO ersetzt werden.
§ 28 Übermittlung und Inhalt der Anklage
Die Anklageschrift oder die Fallakte mit angebrachter Zeugenliste ist dem Beschuldigten bzw. seinem rechtlichen Vertreter in der Form zukommen zu lassen, als dass sie den genauen Tatvorwurf (Zeitraum, Ort, Tat) sowie die rechtlichen Tatbestände enthält.
§ 29 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise. Der Prozess wird so zeitnah wie möglich mit der Wiederkehr des Angeklagten fortgeführt.
§ 30 Vorbereitung der Hauptverhandlung
Abs. 1 Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichtes anberaumt.
Abs. 2 Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von
mindestens 72 Stunden liegen. Ausnahme in § 30 Abs. 3 StPO geregelt.
Abs. 3 Im Einvernehmen beider Parteien, der Staatsanwaltschaft und Verteidigung, kann eine Hauptverhandlung vor der in § 30 Abs. 2 StPO geregelten Frist verhandelt werden. Dies muss von einem Richter bestätigt werden. Im Falle einer Vorverlegung verzichten beide Parteien auf das Recht eines Verfahrensfehlers in Bezug auf die Fristen der (Vor-) Ladungen o. Ä.
§ 31 Hauptverhandlung
Abs. 1 Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung
berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft.
Abs. 2 Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger einer Kanzlei in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen. Alle beteiligten Anwälte müssen zu einer Kanzlei gehören. Der vorsitzende Richter bestimmt die Anzahl der zugelassenen Rechts- und Staatsanwälte.
Abs. 3 Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
Abs. 4 Ein Nebenkläger kann bis zu 48 Stunden vor Verhandlungsbeginn beim vorsitzenden
Richter beantragt werden.
Abs. 5 Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist. In diesem Fall ist die Ergänzung der Anklagepunkte zulässig.
Abs. 6 Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Entfernt der Angeklagte sich unerlaubt der Verhandlung, so kann dieser in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden.
Abs. 7 Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm
anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung anordnen.
Abs. 8 Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme der Beweise erfolgt durch den Vorsitzenden.
Abs. 9 Die Vernehmung von Zeugen der jeweils anderen Partei, Staatsanwaltschaft und
Verteidigung ist gestattet.
Abs. 10 Ablauf der Hauptverhandlung
1. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache,
2. Der Vorsitzende stellt die Anwesenheit sowie die persönlichen Daten des Angeklagten
fest,
3. Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage,
4. Die Verteidigung verliest ihr Plädoyer,
5. Der Angeklagte wird über sein Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt. Ist der Angeklagte
zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen,
6. Die Vernehmung der geladenen Zeugen,
7. Ggf. erfolgt eine weitere Beweisaufnahme,
8. Es erfolgt ein Schlussplädoyer beider Seiten,
9. Der Beklagte erhält die Möglichkeit des letzten Wortes,
10. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet final das Urteil welches durch den USMS vollstreckt wird..
Abs. 11 Auf Verlangen ist auch dem U.S. Staatsanwalt oder U.S. Anwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen.
Abs. 12 Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Alle geladenen
Personen werden nacheinander und einzeln vernommen.
Abs. 13 Schlussvorträge, Recht des letzten Wortes
Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der U.S. Staatsanwalt oder U.S. Anwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, um sein letztes Wort zu erfragen.
§ 32 Nebenklage
Abs. 1 Eine Nebenklage kann beim vorsitzenden Richter bis zu 48 Stunden vor
Verhandlungsbeginn beantragt werden.
Abs. 2 Zulässig ist eine Nebenklage, um Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu erwirken.
Abs. 3 Der Betroffene kann sich selbst vertreten oder maximal einen staatlich anerkannten
Rechtsanwalt beauftragen.
Abs. 4 Die Nebenklage hat nicht das Recht, aktiv an der Beweisaufnahme teilzunehmen. Ihr ist jedoch nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft das Wort zu erteilen, um ihren Antrag
vorzutragen.
Abs. 5 Die maximale Höhe des Schadensersatzes oder das Schmerzensgeld regelt der §44
StPO.
Abs. 6 Bei Annahme des Antrages der Nebenklage ist dies in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Höhe des Schadensersatzes oder das Schmerzensgeld bestimmt der vorsitzende Richter.
§ 33 Urteil
Abs. 1 Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
Abs. 2 Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des
Urteils.
Abs. 3 Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte
schuldig gesprochen wird. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist der Betrag in die Urteilsformel aufzunehmen.
Abs. 4 Bei der Verkündung des Urteils muss die Begründung des Urteils näher erklärt werden.
§ 34 Hauptverhandlungsprotokoll
Abs. 1 In der Hauptverhandlung kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder Verteidigung ein ausführliches Protokoll angefertigt werden, welches vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
Abs. 2 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
a) den Ort und den Tag der Verhandlung
b) alle anwesenden Personen
c) die Straftaten laut Anklage
d) Angaben zum Verlauf der Verhandlung
e) Auflistung etwaiger Beweismittel
f) Urteil
g) weitere Möglichkeiten der Urteilsfindung
§ 35 Schnellverfahren
Abs. 1 Antrag auf Schnellverfahren
Wird ein Schnellverfahren auf Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder dem Beklagten oder
dessen Rechtsvertreter dem Richter vorgetragen, so kann dieser die Hauptverhandlung durch ein Schnellverfahren ersetzen. Bei Unverfügbarkeit eines Richters in absehbarer Zeit kann das Schnellverfahren auch durch einen U.S. Staatsanwalt und U.S. Anwalt geführt werden.
Abs. 2 Voraussetzungen für ein Schnellverfahren
Die Beweislage ist nach Meinung des zuständigen Richter so eindeutig, dass der Aufwand für ein Hauptverfahren unverhältnismäßig groß wäre, oder ein begründeter Verdacht gegenüber dem Beschuldigten vorliegt, dass dieser bis zu einem Gerichtsprozess gegen Leib und Leben von Zeugen vorgehen könnte, oder ein begründeter Verdacht gegenüber dem Beschuldigten vorliegt, dass dieser bis zu einem Gerichtsprozess die Verschleierung einer Straftat anstrebt keine neuen Zeugen zur Be- oder Entlastung des Angeklagten bekannt sind und eine Ermittlung solcher als höchst unwahrscheinlich einzuschätzen ist.
Abs. 3 Durchführung des Schnellverfahrens
Bei einem Schnellverfahren ist in erster Linie der Beschuldigte, sofern vorhanden, dessen
rechtliche Vertretung durch den zuständigen Richter zu befragen. Des Weiteren erfolgt eine
Befragung der Zeugen und beteiligten Exekutivbeamten. Ein, in Anwesenheit der
Staatsanwaltschaft als auch des Beschuldigten im Namen des Volkes, ergehendes Urteil durch den Richter bestimmt das finale Strafmaß des Beschuldigten.
Abs. 4 Das Urteil des Richters ist rechtskräftig und von der Exekutive durchzusetzen.
Abs. 5 Sollten während eines Schnellverfahrens der an dem Prozess beteiligte U.S. Staatsanwalt oder U.S. Anwalt und/oder Richter für mehr als zehn Minuten aus anderen Gründen als höherer Macht oder Gewalt oder Gewaltandrohung den Schauplatz des Schnellverfahrens verlassen, so ist der Beschuldigte von allen Anklagepunkten freizusprechen.
§ 36 Schriftliche Vorverhandlung
Abs. 1 Vor der Einleitung einer Hauptverhandlung findet auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung oder der Richterschaft eine schriftliche Vorverhandlung statt.
Abs. 2 In der schriftlichen Vorverhandlung übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklagepunkte an den Beschuldigten bzw. dessen rechtliche Vertretung und den zuständigen Richter. Die Verteidigung hat drei Tage Zeit, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen und Zeugenaussagen einzusenden. Diese sind an die Staatsanwaltschaft und den zuständigen Richter zu senden. Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Verteidigung hat die Staatsanwaltschaft drei Tage Zeit, schriftlich Stellung zur Stellungnahme der Verteidigung zu nehmen und ihrerseits Zeugenaussagen einzusenden. Diese sind an die Verteidigung und den zuständigen Richter zu
übersenden.
Abs. 3 Der zuständige Richter prüft die Aktenlage auf Nachvollziehbarkeit und beurteilt die
Anklagepunkte. Kommt der Richter zu dem Schluss, dass die Aktenlage eindeutig ist, kann im Namen des Gesetzes ein Urteil oder Freispruch gefällt werden und die Hauptverhandlung entfällt.
Abs. 4 Bei Fehlen von entscheidenden Aussagen kann eine Fristverlängerung von maximal 3 Tagen beim zuständigen Richter beantragt werden. Der zuständige Richter entscheidet über eine Verlängerung der Frist und die Dauer der Verlängerung.
Abs. 5 Bei nicht form- und fristgerechter Einsendung ist die Beurteilung ohne Berücksichtigung der fehlenden oder zu spät eingesendeten Unterlagen rechtlich zulässig.
Abs. 6 Bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Zeugen, so können diese vom zuständigen Richter vorgeladen werden oder es wird eine Hauptverhandlung angesetzt.
Abs. 7 Der Angeklagte bzw. dessen rechtliche Vertretung können vom zuständigen Richter
persönlich befragt werden.
Abs. 8 Gegen das Urteil kann binnen 96 Stunden nach Zustellung schriftlich beim U.S.
Department of Justice Revision eingelegt werden. Ist diese begründet, wird ein
Hauptverhandlungstermin angesetzt.
Abs. 9 Eine Vorlage für die schriftliche Verhandlung wird von der Richterschaft zur Verfügung gestellt.
§ 37 Außergerichtlicher Vergleich
Abs. 1 Zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Tatverdächtigen/Beklagten bzw. dessen
rechtlicher Vertretung kann eine außergerichtliche Einigung über die vorgeworfenen Tatbestände stattfinden. Eine Revision oder Berufung ist hierbei ausgeschlossen. Wenn ein Richter verfügbar ist, muss dieser Vergleich von ihm geprüft werden. In Abwesenheit übernimmt die Prüfung der Govonor.
Abs. 2 Bei Bußgeldern von außergerichtlichen Vergleichen werden 50 % an die Behörde
ausgeschüttet, die die Akte erstellt hat oder die Ermittlungen durchgeführt hat. Die verbleibenden 50 % des Bußgeldes gehen an die Staatsanwaltschaft. Die Verteilung erfolgt nach Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs.
§ 38 Revision
Abs. 1 Gegen die Urteile der Strafvollzugsbehörden und des Gerichtshofes ist Revision zulässig. Ausgenommen davon sind Urteile des Obersten Gerichtshofes.
Abs. 2 Bei der Revision sind stets die Instanzen der Gerichte, nach §22 StPO, zu beachten. Die Revision wird immer von der nächsthöheren Instanz bearbeitet.
Abs. 3 Sollte ein Revisionsantrag, der nach Abs. 2 eingereicht wurde, abgelehnt werden, so gilt die gesamte Revision als abgelehnt. Ein erneuter Revisionsantrag kann nicht mehr gestellt werden.
Abs. 4 Die Revision muss binnen 96 Stunden nach Verkündung des Urteils schriftlich dem
Departement of Justice vorgelegt werden. Der Verfasser der Revision muss darlegen, inwieweit die Revision begründet ist.
Abs. 5 Wird die Revision nicht frist- und formgerecht eingereicht, so gilt diese als
gegenstandslos.
Abs. 6 Das Rechtsmittel der Revision ist zulässig, wenn dem Tatverdächtigen eine
Gesamthaftstrafe von mindestens 60 Hafteinheiten vorgeworfen wird und ein eindeutiger
Rechtsfehler vorliegt. Sollte ein Fall einer beantragten Revision unter 60 Hafteinheiten liegen, obliegt es der Richterschaft, die Revision zu bearbeiten oder abzulehnen.
§ 39 Berufung
Abs. 1 Gegen die Urteile der Strafvollzugsbehörden und des Gerichtshofes ist Berufung zulässig. Ausgenommen davon sind Urteile des Supreme Court.
Abs. 2 Bei der Berufung sind stets die Instanzen der Gerichte, nach § 22 StPO, zu beachten. Die Berufung wird immer von der nächsthöheren Instanz bearbeitet, sofern § 6 StPO erfüllt ist.
Abs. 3 Sollte ein Berufungsantrag, der nach Abs. 2 eingereicht wurde, abgelehnt werden, so gilt die gesamte Berufung als abgelehnt. Ein erneuter Berufungsantrag kann nicht mehr gestellt werden.
Abs. 4 Der Berufungsantrag muss binnen 96 Stunden nach Verkündung des Urteils schriftlich dem Departement of Justice vorgelegt werden. Der Verfasser des Berufungsantrages muss darlegen, inwieweit dieser begründet ist.
Abs. 5 Wird der Berufungsantrag nicht frist- und formgerecht eingereicht, so gilt dieser als
gegenstandslos.
Abs. 6 Die ermittelnde Strafvollzugsbehörde hat die Möglichkeit, einen Antrag, nach Abs. 4, auf Einleitung eines Berufungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Diese überprüft den Antrag und entscheidet, ob ein formeller Antrag beim zuständigen Richter gestellt wird.
Abs. 7 Berufungsgründe:
Die Berufung dient der erneuten Überprüfung des Urteils, wenn der Tatverdächtige, nachdem das Urteil bereits vollstreckt wurde, immer noch auf seine Unschuld in einem oder mehreren Fällen plädiert und neue wertige Beweismittel oder Beweismittel, welche bei der bisherigen Urteilsfindung nicht oder falsch gewertet worden sind, oder Zeugen, welche aufgrund von Befangenheit keine verwertbaren Aussagen getätigt haben.
Neue Zeugen oder Beweise müssen dem U.S. Department of Justice im Berufungsantrag
offengelegt werden.
§ 40 Ablauf der Revisionshauptverhandlung
Abs. 1 Bei frist- und formgerechten Revisionsantrag gem. § 45 StPO, wird ein
Revisionsverhandlungstermin anberaumt. Die erneute Ladung der Staatsanwaltschaft sowie des Verteidigers und des Angeklagten obliegt dem appellate Richter. Wird kein
Revisionsverhandlungstermin anberaumt, so erfolgt die Prüfung der Stellungnahme und Revision schriftlich.
Abs. 2 Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag des Revisionsgrundes durch den
Antragsteller.
Abs. 3 Es wird die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren
Ausführungen und Anträgen angehört. Der Antragsteller wird zuerst angehört.
Abs. 4 Aufhebung des Urteils
Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Gleichzeitig sind die Feststellungen, die in Verbindung mit der Gesetzesverletzung stehen,
aufzuheben.
Abs. 5 Urteilsverkündung
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 33 StPO.
§ 41 Ablauf des Berufungsverfahrens
Abs. 1 Die Berufungsverhandlung stellt eine komplett neue Tatsacheninstanz dar, in der das
Strafverfahren von Neuem aufgerollt wird. So unterscheidet sich der Ablauf der Berufung nur
unwesentlich von der ersten Instanz. Es können alle Zeugen noch einmal gehört und alle
Beweise erneut in den Prozess eingeführt werden.
Abs. 2 Wird der Berufungsantrag eingereicht, wird eine Berufungsverhandlung anberaumt. Die erneute Ladung der Staatsanwaltschaft, der Zeugen sowie der Verteidigung ist zwingend
notwendig.
Abs. 3 Die Hauptverhandlung gem. § 31 StPO beginnt mit dem Vortrag des Berufungsgrundes
durch den Antragsteller.
Abs. 4 Es wird die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren
Ausführungen und Anträgen angehört. Der Antragsteller wird zuerst angehört.
Abs. 5 Die erneute Beweisaufnahme und die Anhörung der Zeugen findet gem. § 38 StPO statt.
Abs. 6 Urteilsverkündung
Die Richterschaft verkündet im Namen des Volkes das Urteil. Das Urteil aus der ersten Instanz kann bestätigt oder abgeändert werden. Ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung ist möglich. Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 33 StPO.
§ 42 Verfahrensfehler und Formfehler
. Abs. 1 Bei Formfehler ist eine Strafminderung zu erwirken. In der Strafakte ist ein Vermerk
anzufertigen, dass das Verfahren einen Formfehler aufweist.
Abs. 2 Sollte ein Verfahrensfehler den Beschuldigten in seinen Rechten verletzen und damit ihm eine längere Haftzeit und eine größere Geldstrafe ermöglichen, gilt das Verfahren als eingestellt. Sollte der Beschuldigte schon seine Haftzeit angetreten haben, muss dieser umgehend freigelassen werden. In der Strafakte ist ein Vermerk anzufertigen, dass das Verfahren einen Verfahrensfehler aufweist.
Abs. 3 Ein Verfahrensfehler im Rahmen polizeilicher, bundesstaatlicher Ermittlungen oder vor Gericht ist:
a) wenn die Dauer der maximalen Untersuchungshafteinheiten überschritten wurden.
b) wenn das Gericht fehlerhafte, eigene Sachkunde zu Rate zieht und ins Urteil einfließen
lässt, d.h. z.B. bei medizinischem Sachverhalt keinen sachverständigen Arzt hinzuzieht.
c) Beweise zu Unrecht erlangt wurden, z.B. bei einer Durchsuchung ohne
Durchsuchungsbeschluss oder unter Androhung von Gewalt.
d) wenn ein Richter nachweislich befangen ist, z.B. familiäre Verbindung zu einer der
Streitparteien.
e) wenn Falschaussagen unter Eid getätigt wurden und dies bewiesen werden kann.
f) wenn die Beschuldigtenbelehrung, wie im Gesetz verankert, fehlerhaft ist oder gar nicht
stattfindet.
g) wenn Staatsbedienstete Fehler bzgl. der Strafnorm begehen, z.B. mehr als 90
Hafteinheiten verhängen, ohne Staatsanwaltschaft Strafen oberhalb ihrer Kompetenz
verhängen.
h) wenn zur Last gelegte Straftaten nicht vor der Ausstellung der Strafe, insbesondere nach
der U-Haft, erneut vorgebracht werden und der Beschuldigte nicht angemessen über
seine Vergehen informiert wurde.
i) wenn nach Übergabe der Strafakte an die Verteidigung inhaltliche Änderungen
vorgenommen werden.
Abs. 4 Formfehler sind formale Fehler, welche den Ausgang des Strafmaßes bzw. des
Strafverfahrens nicht beeinträchtigen. Ein Formfehler im Rahmen polizeilicher, bundesstaatlicher Ermittlungen oder vor Gericht ist:
a) wenn bei der Nennung von Verfahrensbeteiligten falsche oder unvollständige Namen
genannt werden
b) wenn fehlerhafte Datierungen, bei denen das Datum oder der Zeitpunkt einer Handlung
oder eines Ereignisses nicht korrekt angegeben werden.
c) wenn Widersprüche bei der Zeugenaufzählung, die Inkonsistenzen oder Unklarheiten in
den Angaben der Zeugen oder ihrer Identifikation betreffen können gibt.
§ 43 Schadensersatz bei Verfahrensfehler
Abs. 1 Der Beschuldigte hat ein Anrecht auf Schadensersatz, wenn ihm in § 42 Abs. 2 StPO
beschriebenes widerfahren ist.
Abs. 2 Die Haftzeit muss mit $10 pro Hafteinheit zurückerstattet werden.
Abs. 3 Das Bußgeld muss in voller Höhe zurückerstattet werden.
Abs. 4 Das LAPD, LASD und das DOJ haben sieben Tage Zeit, den Schadensersatz zu
zurückerstatten.
§ 44 Schadensersatzregelungen
Abs. 1 Bei einem Urteil einer Gerichtsbarkeitsebene, kann eine Entschädigung für den oder die Geschädigten auf Antrag verhängt werden.
Abs. 2 Die Höhe des Schmerzensgeldes richten sich nach Art und Höhe der Verletzungen des Geschädigten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
Abs. 3 Die Übernahme der Anwaltskosten eines zu Unrecht Angeklagten, bis zu einer Höhe von max. $3000 pro Person, können beim U.S. Department of Justice eingeholt werden.
Abs. 4 Ein zu Unrecht inhaftierter Bürger kann bei nachgewiesener Unschuld eine
Haftentschädigung von $10 pro Hafteinheit und die Rückzahlung der Strafe beantragen.
Abs. 5 Bei unrechtmäßiger Suspendierung oder Kündigung hat der Mitarbeiter Anspruch auf drei Dienststunden pro Tag bei Beibehaltung des zum Zeitpunkt der Suspendierung gezahlten Gehalts, finanziert durch die verursachende Behörde.
Abs. 6 Der Inhalt des Schadensersatzanspruches umfasst die Identifizierung der geschädigten Partei, den Zeitpunkt des Schadensereignisses, die genaue Höhe des geltend gemachten Schadens sowie die Angabe, gegen wen der Schadenersatzanspruch gerichtet ist.
§ 45 Kaution
Abs. 1 Sofern durch Ermittlungen einer Exekutivbehörde ein Tatverdächtiger einer Straftat
beschuldigt wird, die gem. § 6 StPO ein Recht auf eine Gerichtsverhandlung nach sich zieht, so kann bis zu dem eigentlichen Gerichtsprozess eine Kaution in dreifacher Höhe des Bußgeldes beim U.S. Department of Justice hinterlegt werden.
Abs. 2 Die Kaution ist, von den zuständigen Beamten des U.S. Department of Justice per
Rechnung einzuholen.
Abs. 3 Wird bis zur Durchführung der Gerichtsverhandlung durch den Beschuldigten eine Straftat im Sinne eines Vergehens oder Verbrechens begangen, so gilt die Kaution als verwirkt. Der Beschuldigte ist, ohne das Recht auf einen Gerichtsprozess gemäß dem eigentlichen Tatvorwurf zur Strafvollstreckung in das Staatsgefängnis zu überführen.
Abs. 5 Wird bis zur Durchführung der Gerichtsverhandlung keine Straftat im Sinne eines
Verbrechens oder Vergehens durch den Beschuldigten verübt, so ist diesem der gesamte
Kautionsbetrag ohne Abzüge durch den Staat zu erstatten.
Abs. 6 Sollte eine Hauptverhandlung durch § 35 oder § 36 StPO ersetzt werden, so ist dem
Beschuldigten die bereits gezahlte Kaution ohne Abzüge durch den Staat bei Beginn des
Schnellverfahrens zu erstatten.
Abs. 7 Eine Ausnahme in Bezug auf die Kaution stellen die Voraussetzungen des § 35 und § 36 StPO dar.
§ 46 Rechte des Beklagten
Abs. 1 Ein Beamter muss dem Beschuldigten nach der vollständigen Aktenvergabe die
Tatvorwürfe nennen.
Abs. 2 Ein vom Staat wegen eines Verbrechens Beschuldigter hat folgende Rechte, welche
sofort nach Anlegen der Handschellen, in Gefahrensituationen jedoch spätestens vor dem Antritt der Untersuchungshaft, verlesen werden müssen, ohne dass der Beschuldigte dies fordert:
a) Das Recht, keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen.
b) Das Recht auf eine Rechtsvertretung
Abs. 3 Außerdem besitzt ein Tatverdächtiger das Recht auf § 20 Fallüberprüfung, dieses Recht muss nicht verlesen werden.
Abs. 4 Die Rechte in Abs. 2 müssen nicht wortwörtlich verlesen werden, allerdings müssen alle Rechte sinngemäß verlesen werden.
Abs. 5 Wenn der Beamte die Verlesung unterlässt, oder die Erklärung der definierten Rechte nach ausdrücklichem Wunsch verweigert, so kann ein Beschuldigter nicht für die ihm zur Last gelegten Delikte belangt werden. Die Akte ist in diesem Fall zu löschen und der Beschuldigte ist zu entlassen.
Abs. 6 Eine Rechtsvertretung besteht aus einem oder mehreren Anwälten/-innen einer Kanzlei, einem freien staatlich anerkannten Anwalt oder der eigenständigen Rechtsvertretung. Die eigenständige Rechtsvertretung ist ausschließlich in der Untersuchungshaft möglich Insofern der Beklagte sich eigenständig vertritt, hat er im späteren Verlauf, innerhalb der Untersuchungshaft und vor Gericht, kein Anrecht auf einen externen oder sonstigen Rechtsanwalt. Bei selbstständiger Rechtsvertretung müssen dem Beklagten Informationen und Beweisakten &- Bilder zur Verfügung gestellt werden.
Insofern der Beschuldigte bei eigener Rechtsvertretung aggressives und/oder unsachliches
Verhalten aufweist, kann ein Verwaltungsmitglied einer Strafverfolgungsbehörde, ein
Staatsanwalt oder Richter die eigene Rechtsvertretung unterbrechen und beenden. In einem
solchen Falle bleibt die weitere eigene und externe Rechtsvertretung aus.
Den Exekutivbeamten müssen Name und Telefonnummer den Rechtsvertretung genannt werden diese müssen bei 30 bis 90 Einheiten zwei Versuche unternehmen diese zu erreichen, ab 90 Einheiten sind es drei Versuche. Sollte der Beschuldigte keine Telefonnummer oder den Namen seiner Rechtsvertretung haben,
muss ein Dispatch an die gewünschte Kanzlei geschickt werden.
Sollte kein Anwalt konsultiert werden können, hat man das Recht, sich selbst zu vertreten oder einen Pflichtverteidiger zu beanspruchen.
Abs. 7 Der Tatverdächtige muss nach Antreten der Untersuchungshaft, aber zwingend vor der Inhaftierung auf die nicht verlesenen Rechte aufmerksam machen. Ein Beamter des U.S. Department of Justice muss zur Aufklärung dazu gerufen werden. Dieser entscheidet über den Fall nach Abs. 5.
Abs. 8 Der Tatverdächtige kann auf eine ausführliche Aktenführung verzichten und mit einem Geständnis die Untersuchungshaft verkürzen. Sollte der Tatverdächtige von diesem Recht Gebrauch machen, so erlischt sein Recht auf Berufung und Revision und die Strafe wird umgehend vollstreckt. In diesem Fall müssen nur grundlegende Informationen in der Akte hinterlegt werden.
§ 47 Rechte des Klägers
Abs. 1 Insofern ein Beschuldigter von seinen Rechten aus § 46 Gebrauch macht, hat die Anklage das Recht auf Hinzufügung weiterer Anklagepunkte.
Abs. 2 Den Exekutivbehörden steht es zu jeder Zeit frei, einen Beamten des U.S. Department of Justice hinzuzuziehen.
Abs. 3 Im Falle einer Anklage durch eine Privatperson liegt es in deren Ermessen, die Anklage fallen zu lassen.
Abs. 4 Im Falle einer Anklage durch Staatsanwaltschaft, liegt es in deren Ermessen die Anklage und/oder einzelne Anklagepunkte fallen zu lassen, sollten nicht genügend Rechtsgültige Beweise vorliegen.
Abs. 5 Sollte eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, hat der Govonor oder Vice Govonor das Recht, den Ablehnungsgrund zu überprüfen und ggf. rückgängig machen.
§ 48 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halter Daten zur Verfolgung von Straftaten
Abs. 1 Ein Anwalt hat die Befugnis die Fahrzeug- und Halter Daten von den
Strafverfolgungsbehörden zu erfragen, um Rechtsansprüche geltend zu machen.
§ 49 Pfändung
Abs. 1 Offene Bußgelder können durch die zuständige Finanzabteilung des U.S. Department of Justice oder das Federal Investigation Bureau vollstreckt werden. Dabei können Kontopfändungen sowie die Beschlagnahmung von Eigentum angeordnet werden.
Abs. 2 Nicht bezahlte Strafzahlungen werden automatisch nach einem zweiwöchigen Ausbleiben der Zahlung mit stündlichen Mahngebühren von 1 % bis 5 % der ursprünglichen Summe erhoben.
§ 50 Kontoprüfung
Abs. 1 Sollte sich ein angeklagter Straftäter einem Beamten der Exekutive oder der Judikative mitteilen, dass er nicht genug Geld hat, um das Strafgeld zu begleichen, so besteht die Möglichkeit, seitens der zuständigen Finanzabteilung des U.S. Department of Justice oder das Federal Investigation Bureau, eine Kontoprüfung zu veranlassen.
Abs. 2 Sollte sich in dieser Prüfung herausstellen, dass der Beschuldigte die Strafe zahlen kann, so wird die Pfändung vollstreckt und es fallen Verwaltungskosten i. H. v. $15.000 an.
§ 51 Gerichtskosten
Abs. 1 Ein Gerichtsverfahren ist mit einem Kostenaufwand von bis zu $25.000 verbunden.
Abs. 2 Die Gerichtskosten fallen nur dann auf einen Angeklagten oder Kläger zurück, wenn
dieser das Gerichtsverfahren verlieren sollte. Diese Kosten errechnen sich mit dem Grad des Aufwandes des vorliegenden Falles.
Abs. 3 Ein U.S. Staatsanwalt oder U.S. Anwalt muss, wenn er im Namen beziehungsweise im Auftrag des Staates anklagt, keine Gerichtskosten begleichen, sollte das Verfahren verloren werden.
§ 52 Amtsträger
Abs. 1 Ein Amtsträger untersteht einer Schweigepflicht, die nur dann nicht gilt, wenn eine Person selbst nach Auskunft über sich verlangt oder es strafrechtlich von Relevanz, seitens der Staatsanwaltschaft, ist.
Abs. 2 Ein Amtsträger oder Mitarbeiter von staatlichen Einrichtungen kann seitens der
Staatsanwaltschaft, für bis zu vier Tagen, des Amtes enthoben werden, wenn er Beschuldigter in einem Strafprozess ist (Amtsenthebungsverfahren). Die Generalstaatsanwaltschaft kann bis zu einer Woche Amtsenthebung verhängen.
Abs. 3 Sollte ein Urteil gegen einen Amtsträger oder Mitarbeiter von staatlichen Einrichtungen verhängt worden sein, so ist dieser mit sofortiger Wirkung des Amtes enthoben. Hierzu ist zu beachten, dass StVG-Delikte und allgemeine Ordnungswidrigkeiten davon ausgenommen sind.
Abs. 4 Eine Person, die bereits strafrechtlich verfolgt wurde oder gegen die ein strafrechtliches Verfahren läuft, darf kein Amt oder Arbeitsverhältnis bei staatlichen Einrichtungen antreten. Strafrechtliche Verurteilungen werden in diesem Zusammenhang nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten drei Wochen erfolgt sind.
Abs. 5 Wenn ein U.S. Staatsanwalt und U.S. Anwalt oder Richter eine Akte verlangt, muss dieser umgehend ausgehändigt werden, es sei denn die anfragende Person wird als Straftäter oder Angeklagter aufgeführt.
Abs. 6 In außerordentlichen Situationen sind die Staatsanwaltschaft, die Richterschaft sowie der Govonor weisungsbefugt gegenüber der Exekutive, um zur Klärung des Falls
beizutragen. Andernfalls liegt die Zuständigkeit bei den zuständigen Bundesbehörden.
Abs. 7 Ein Vollzugsbeamter oder Mitarbeiter eines staatlichen Unternehmens hat während seiner Amtszeit bzw. seines Arbeitnehmerverhältnisses frei von Korruption jedweder Art zu sein, noch darf er Informationen jedweder Art unterschlagen, die zur Aufklärung von Straftaten beitragen.
§ 53 Eidesstaatliche Aussagen / Vereidigungen
Abs. 1 Vereidigungen bzw. eidesstattliche Aussagen können nur von Richter, U.S. Staatsanwalt oder U.S. Anwalt und lizensierten Rechtsanwälten aufgenommen werden.
§ 54 Schöffenrichter
Abs. 1 Schöffenrichter können von einem Mitglied der Richterschaft oder vom Weißen Haus
ernannt werden, wenn
a. die Besorgnis zur Befangenheit besteht,
b. die Richterschaft überlastet ist
c. oder der Govonor oder Vice Govonor dies anordnet.
Abs. 2 Schöffenrichter müssen gewisse Voraussetzung erfüllen, um eine faire Urteilsbildung zu gewährleisten:
a) die Person darf nicht verurteilt sein gemäß dem StGB in den letzten drei
Monaten.
b) die Person nicht gem. § 23 Abs. 2 befangen sein.
c) die Person muss grundlegende Kenntnisse im juristischen Fachbereich darlegen
können.
Abs. 3 Schöffenrichter werden für einzelne Verfahren eingesetzt und haben damit temporäre
richterliche Befugnisse, die im Rahmen des bearbeitenden Verfahrens notwendig sind.
§ 55 Allgemein
Abs. 1 Versuch von Straftaten
Der Versuch von Straftaten oder die indirekte Mitwirkung bei strafbaren Handlungen untersteht derselben Strafe wie die erfolgreiche Durchführung.
Abs. 2 Anstiftung von Straftaten
Die Anstiftung zu Straftaten untersteht derselben Strafe wie die selbständige Durchführung jener dessen.
Abs. 3 Strafmaß
Das Strafmaß wird durch den von U.S. Department of Justice publizierten Bußgeldkatalog
geregelt. Exekutivbeamte sind nur befugt, das volle Strafmaß zu verhängen, wenn ein
Staatsanwalt oder ein Richter anwesend ist. Andernfalls sind sie berechtigt, das Urteil bis zum Mittelmaß zu fällen.
Abs. 4 Milderungen vom Strafmaß durch Staatsanwaltschaft
Durch Einigungen der Staatsanwaltschaft und der Strafverteidigung können mildernde Strafen angesetzt werden.
Abs. 5 Milderungen vom Strafmaß durch Richter
Sollte sich keine Einigung durch Staatsanwaltschaft und Strafverteidigung ergeben haben, kann durch das Hinzuziehen eines Richter dies bestimmt werden.
Abs. 6 Das Festlegen von Strafen
Exekutivbeamte dürfen nur im vorgesehenen Rahmen des Bußgeldkataloges richten. Ein Richter darf über und unter diesen Rahmen richten.
Abs. 7 Keine doppelte Strafe
Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Abs. 8 Verjährung
Straftaten verjähren nicht.
Abs. 9 Andere Inseln
Andere Inseln bspw. Cayo Perico unterliegt den Gesetzen des Staates Kalifornien. Für
Exekutivmaßnahmen sind in erster Instanz die Bundesbehörden zuständig. Die Bundesbehörden können Lokalbehörden für einzelne Einsätze ermächtigen.
Allgemeingültige Abkürzungen
DOJ = U.S. Department of Justice
LAPD = Los Santos Police Department
LASD = Los Santos Sheriff Department
IA = Internal Affairs
USMS = U.S. Marshal Service
USSS = U.S. Secret Service