Strafgesetzbuch (StGB)
§ 1 Wirtschaftskriminalität
Abs. 1 Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache
sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, macht sich des Diebstahls strafbar.
Abs. 2 Schwerer Diebstahl
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
a. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, Dienst- oder Geschäftsraum oder in
einen anderen umschlossenen Raum einbricht, mit falschem Schlüssel oder
einen anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
eindringt oder sich in den Raum verborgen hält,
b. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere
Schutzvorrichtung gegen Wegnahme gesichert ist,
c. gewerbsmäßig stiehlt
d. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder
eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
e. eine Waffe oder Dienstwaffe im Sinne des Waffengesetzes stiehlt.
Abs. 3 Betrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch
Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
einen Irrtum erregt oder unterhält, macht sich des Betruges strafbar.
Abs. 4 Bestechung / Bestechlichkeit
a. Wer einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür
anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen
hat, vornimmt oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt
hat, verletzt oder verletzen würde, macht sich der Bestechung strafbar.
b. Amtsträger oder besonders verpflichtete Personen, welche einen Geld- oder
Sachwert von Dritten annehmen, machen sich der Bestechlichkeit strafbar.
Abs. 5 Besitz illegale Gegenstände
Illegale Gegenstände stellen Sachgegenstände, Substanzen oder Waffen dar, die auf
Grundlage von Beschlüssen des U.S. Department of Justice als illegal eingestuft wurden.
Abs. 6 Handel mit illegalen Gegenständen
Der Handel mit verbotenen Gegenständen, Substanzen und geistigen oder physischen
Erzeugnissen ist strengstens untersagt, wenn die Sache an sich, oder die Herstellung
oder Inbesitznahme der Sache rechtswidrig ist.
Abs. 7 Besitz von staatlichem Eigentum
Staatliches Eigentum kann zu keinem Zeitpunkt einer Privatperson oder einem nicht
staatlichen Unternehmen gehören. Staatliches Eigentum ist ein Sach- oder
Wertgegenstand, der einer bestimmten staatlichen Institution als solches gehört. Das
alleinige Auffinden von staatlichem Eigentum bei unberechtigten Personen stellt die
Entwendung und den Besitz des staatlichen Eigentums als Zustand dar.
Abs. 8 Raub
Raub ist, wenn man mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von
Drohungen oder/mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche
Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten
rechtswidrig zuzueignen.
Abs. 9 Schwerer Raub
Ein Raub gilt als schwer, wenn zur Durchführung mit erheblicher Gewalt oder
Gewaltbereitschaft vorgegangen wird. Hierunter zählen unter anderem das Einsetzen
aller Arten von Waffen, das gewaltsame oder gewaltbereite Vorgehen und die Planung
der Tat.
Abs. 10. Einbruch / Hausfriedensbruch
a) Wer ein fremdes Grundstück betritt, ohne vorangestellt die Erlaubnis oder
Genehmigung des Besitzers zu haben oder klar gesperrte Bereiche innerhalb
des Grundstücks betritt, macht sich des Hausfriedensbruches strafbar.
b) Wer sich (gewaltsam) Zutritt zu geschlossenen oder gesperrten Bereichen
verschafft, macht sich des Einbruches strafbar.
Abs. 11 Passive Schwarzgeldwäsche
Das Vernichten von Beweisen zum Nachweis von Schwarzgeld wird als
Schwarzgeldwäsche bezeichnet. Strafbar macht sich hierbei, wer ein solches Vernichten
beauftragt oder anweist.
Abs. 12 Aktive Schwarzgeldwäsche
Das Vernichten von Beweisen zum Nachweis von Schwarzgeld wird als
Schwarzgeldwäsche bezeichnet und ist strafbar.
Abs. 13 Schwarzgeldbesitz
Der Besitz von Schwarzgeld ist strafbar. Jeder ist verpflichtet, jede Menge an
Schwarzgeld unverzüglich den lokalen Exekutivbehörden und den, U.S. Department of
Justice zu melden, auszuhändigen und die Maßnahmen zur Ermittlung der Herkunft der
Sache zu unterstützen.
Abs. 14 Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung ist, wenn man den Finanzbehörden oder anderen Behörden über
steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder man
Privatvermögen nicht auf Bankkonten belässt, mit der Absicht der Hinterziehung von
Gebühren und Steuern. Kontostände absichtlich ins Minus zu treiben und
Privatvermögen in andere Wert- und Sachgegenstände zu treiben, ist strafbar und wird
der Steuerhinterziehung gleichgestellt.
Abs. 15 Passiver Drogenhandel
Strafbar macht sich, wer Drogen kauft. Hierbei gilt als einzige Ausnahme medizinisches
Cannabis, welches vom SAMD nach einer medizinischen Notwendigkeitsüberprüfung
vergeben werden kann. Der Eigenbedarf wird im BTMG geregelt.
Abs. 16 Aktiver Drogenhandel
Das Verkaufen oder Verschenken beziehungsweise das Weitergeben von illegalen
Substanzen ist verboten. Jeder Bürger ist dazu verpflichtet, jede verbotene Substanz den
zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu melden.
Abs. 17 Schmuggel von Gegenständen
Als Schmuggel lässt sich generell der rechtswidrige Transport von Waren bezeichnen.
Dabei sind die jeweiligen Güter im entsprechenden Zielland aufgrund unterschiedlicher
Gründe nur begrenzt, gar nicht oder nur deutlich teurer verfügbar. Mögliche Ursachen
dafür können unter anderem Handelsbeschränkungen, Steuerregelungen, die aktuelle
Wirtschaftslage oder fehlende natürliche Vorkommen sein.
§ 2 Körperliche Integrität
Abs. 1 Beleidigung
Die Beleidigung ist, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch
Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, verboten.
Abs. 2 Belästigung
Belästigung ist, wenn man ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung
vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit oder einzelne Personen zu belästigen oder
zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Abs. 3 Rufmord
Rufmord ist, wenn man in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.
Abs. 4 Diskriminierung
Diskriminierung ist, wenn man gegen eine nationale, rassische, religiöse, sexuelle oder
durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder
gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe
oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass
er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen
seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der
Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
Abs. 5 Erpressung
Erpressung ist, wenn man einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung
mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und
dadurch dem Vermögen des Genötigten oder einen anderen Nachteil zufügt, um sich
oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern oder einen Vorteil zu verschaffen.
Abs. 6 Nötigung
Wer eine Person zu einer Handlung nötigt, um sich selbst oder einen Dritten zu
bereichern oder einen Vorteil zu verschaffen, macht sich der Nötigung strafbar.
Abs. 7 Sexuelle Belästigung / Sexismus
Eine sexuelle Belästigung ist gegeben, wenn eine Person in sexuell bestimmter Weise
körperlich berührt und dadurch belästigt wird.
Abs. 8 Drohung
Eine Drohung ist, wenn man eine Person mit einem, gegen ihn oder einer ihm
nahestehenden Person gerichteten, Verbrechen bedroht.
Abs. 9 Gewaltsame Drohung
Eine gewaltsame Drohung liegt vor, wenn eine Person jemanden oder eine
nahestehende Person mit einem gewalttätigen Verbrechen bedroht, das gegen eine
Person gerichtet ist.
Abs. 10 Morddrohung
Eine Morddrohung ist, wenn damit gedroht wird, eine andere Person zu töten.
Abs. 11 Körperverletzung
Wer eine Person körperlich misshandelt oder in ihrer Gesundheit schädigt, macht sich
der Körperverletzung strafbar.
Abs. 12 Schwere Körperverletzung
Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
a) das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das
Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
b) ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen
kann oder
c) in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder
geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist es eine schwere Körperverletzung. Sie ist strafbar.
Abs. 13 Freiheitsberaubung
Wer eine Person der persönlichen Freiheit beraubt, macht sich der Freiheitsberaubung
strafbar.
Abs. 14 Geiselnahme
Wer eine Person der persönlichen Freiheit beraubt, um einen Dritten zu erpressen, macht
sich der Geiselnahme strafbar.
Abs. 15 Schwere Geiselnahme
Wer mehr als drei Personen der persönlichen Freiheit beraubt, um einen Dritten zu
erpressen, macht sich der schweren Geiselnahme strafbar.
Abs. 16 Unterlassene Hilfeleistung
Die unterlassene Hilfeleistung ist, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not
nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten,
insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger
Pflichten möglich ist.
Abs. 17 Unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge
Die unterlassene Hilfeleistung ist, wenn die Betroffene Person daraufhin nicht Reanimiert werden kann.
Abs. 18 Totschlag
Wer eine Person unvorhersehbar körperlich misshandelt oder ihre Gesundheit schädigt,
was den klinischen Tod / die Bewusstlosigkeit zur Folge hat, macht sich des Totschlags
strafbar.
Abs. 19 Fahrlässige Tötung
Fahrlässige Tötung ist, wer durch Fahrlässigkeit den Tod / die Bewusstlosigkeit eines
Menschen verursacht.
Abs. 20 Mord
Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder
sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit
gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken, einen Menschen tötet. Mord ist strafbar.
Abs. 21 Beihilfe zur Flucht
Die Beihilfe der Flucht ist, wenn man einer anderen Person dabei hilft vor
Rechtsvertretern, Vollzugsbeamten oder dem Gesetz zu fliehen.
Abs. 22 Exhibitionismus
Exhibitionismus ist, wenn sich eine Person, ohne explizite Nachfrage, vor anderen
Personen und ohne deren Einverständnis entblößt oder den anderen Personen die
Geschlechtsmerkmale präsentiert.
Abs. 23 Erregung öffentlichen Ärgernisses
Erregung öffentlichen Ärgernisses ist, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und
dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.
Abs. 24 Gefährliche Körperverletzung
Wer die Körperverletzung
a. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
b. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
c. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
d. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
e. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, macht sich strafbar.
Abs. 25 Verleumdung
Verleumdung liegt vor, wenn jemand wissentlich unwahre Behauptungen über eine
andere Person verbreitet, um deren Ruf zu schädigen oder sie in der öffentlichen
Meinung herabzusetzen.
§ 3 Waffendelikte
Abs. 1 Besitz einer Waffe ohne Waffenschein
Der Besitz einer Waffe, nach dem Waffengesetz, ohne einen gültigen Waffenschein,
welcher vom dem U.S. Department of Justice ausgestellt wurde, ist illegal.
Abs. 2 Besitz einer illegalen Handwaffe
Handwaffen, die auf Grundlage von dem Waffengesetz verboten sind, gelten als Illegale
Handwaffe. Der Besitz ist strafbar.
Abs. 3 Besitz einer illegalen Langwaffe
Langwaffen, die auf Grundlage von dem Waffengesetz verboten sind, gelten als Illegale
Langwaffe. Der Besitz ist strafbar.
Abs. 4 Besitz von Munition für eine illegale Waffe
Der Besitz von Munition für eine illegale Waffe ist laut dem WAG verboten. Sollte eine
illegale Waffe festgestellt worden sein, so ist die Munition auch als illegal zu betrachten.
Magazine in der Ausführung (Groß und Mittel) sind immer als Besitz von Munition für eine
illegale Waffe anzusehen.
Abs. 5 Passiver illegaler Waffenhandel
Das Ankaufen oder das Entgegennehmen von illegal deklarierten Waffen wird
schwerstens bestraft.
Abs. 6 Aktiver illegaler Waffenhandel
Das Verkaufen oder das Weitergeben von illegal deklarierten Waffen wird schwerstens
bestraft.
Abs. 7 Offenes Führen einer Waffe
Das offene Führen einer Waffe ist verboten. Ausnahmen regelt das WAG.
Abs. 8 Gebrauch einer Waffe (Unberechtigt und/oder illegal)
Der unberechtigte und oder illegale Gebrauch einer Waffe ist laut dem WAG verboten
und steht unter schwerer Strafe.
Abs. 9 Besitz einer Kriegswaffe
Kriegswaffen, die auf Grundlage des Waffengesetzes § 5 definiert worden sind, werden
als illegal angesehen. Der Besitz ist höchst strafbar.
Abs. 10 Verkauf von Waffen an Personen ohne Waffenschein
Der Waffenhandel oder die Weitergabe von legalen Waffen ist an Personen, ohne
staatliche Waffenschein, strengstens verboten.
§ 4 Umgang mit Beamten
Abs. 1 Nichtbeachten einer amtlichen Anweisung
Sollte ein Amtsträger eine Anweisung erteilen, die nicht im Konflikt mit anderen Gesetzen
steht, so ist dieser Folge zu leisten. Eine Missachtung ist strafbar.
Abs. 2 Behinderung eines Beamten bei Ausübung seiner Arbeit
Sollte die Arbeit eines Amtsträgers in Ausführung seines Dienstes durch Taten oder
Handlungen fahrlässig oder absichtlich gestört werden, so ist dies strafbar.
Abs. 3 Widerstand gegen (Vollstreckungs-) Beamte
Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen,
Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer
solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet,
macht sich dem Widerstand strafbar.
Abs. 4 Nichtbeachten eines amtlichen Platzverbotes
Durch Amtsträger im Dienst können dauerhafte oder temporäre Platzverbote erteilt
werden. Diese können allgemein gehalten werden oder eine bestimmte Person bzw.
Personengruppe ausschließen, einen Platz zu betreten. Zuwiderhandlung ist strafbar.
Abs. 5 Abhören von Behörden Funkfrequenzen
Das unberechtigte Abhören von staatlichen bzw. behördlichen Funkfrequenzen ist
strengstens verboten. Geräte, die zum unberechtigten Abhören von staatlichen bzw.
behördlichen Funkfrequenzen verwendet werden, werden als illegal angesehen und
ebenfalls nach diesem Paragrafen bestraft.
Abs. 6 Entziehung polizeilicher Maßnahmen
Es ist strafbar, sich laufenden polizeilichen Maßnahmen zu entziehen.
Abs. 7 Stören von Behörden Funkfrequenzen
Das unberechtigte Stören von staatlichen bzw. behördlichen Funkfrequenzen ist
strengstens verboten. Geräte, die zum unberechtigten Stören von staatlichen bzw.
behördlichen Funkfrequenzen verwendet werden, werden als illegal angesehen und
ebenfalls nach diesem Paragrafen bestraft.
§ 5 Sonstige Delikte
Abs. 1 Durchbrechen von Absperrungen
Das Durchbrechen von Absperrungen ist, wenn eine Absperrung von staatlichen
Behörden besteht und diese mit Vorsatz, Mithilfe von Gegenständen oder Fahrzeugen
durchbrochen wird.
Abs. 2 Betreten von Sperrzonen ohne Genehmigung
Das bewusste Betreten einer von einer staatlichen Behörde ausgerufenen Sperrzone
steht unter Strafe.
Abs. 3 Betreten von vertraulichen, gesicherten Anlagen (+ o. G)
Das Betreten von vertraulichen und gesicherten Anlagen ohne Genehmigung ist
verboten. Darunter fallen unter anderem das Staatsgefängnis, die Gebäude des U.S. Department of Justice, das Police Department in Los
Santos, die Gebäude des Sheriff Departments und die Military Base.
Abs. 4 Illegales Straßenrennen
Ein illegales Straßenrennen ist ein im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführtes und
nicht angemeldetes Motorrad- oder Autorennen.
Abs. 5 Unangemeldete illegale Versammlung (Demonstration)
Eine unangemeldete Versammlung ist, wenn sich viele Leute unangemeldet für einen
gemeinsamen, verfassungswidrigen Zweck (bspw. Undemokratisch bzw Beleidigend) versammeln.
Abs. 6 Verstoß gegen das Vermummungsverbot
Das Vermummungsverbot tritt in Kraft, sobald eine Person ohne medizinische
Hintergründe das Gesicht vollständig verdeckt. Bundesstaatliche Agenten und Beamte
dürfen zum Schutz ihrer Identität während des aktiven Dienstes eine Vermummung in
Rahmen des Beamtendienstgesetzes und ihrer Dienstverordnung tragen.
Abs. 7 Falsche Namensangabe
Die falsche Namensangabe ist strafbar, insofern die Person gegenüber einem
Exekutivbeamten bei der Ausübung seines Amtes einen falschen Namen angibt.
Abs. 8. Missbrauch des Notrufs
Der Missbrauch des Notrufs, wobei man die zuständige Behörde unter falschen oder
irreführenden Tatsachen anruft oder anders kontaktiert, ist strafbar.
Abs. 9 Amtsanmaßung
Bei der Amtsanmaßung maßt sich eine Person ein Amt oder eine Handlung, die im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, an. Dazu zählen Träger öffentlicher
Ämter, Lokalbeamte oder Beamte der Vereinigten Staaten von Amerika.
Abs. 10 Amtsmissbrauch
Amtsmissbrauch ist, wenn ein Beamter, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt
oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs derselben jemand zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt.
Abs. 11 Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, macht sich der
Sachbeschädigung strafbar.
Abs. 12 Agieren als organisiertes Verbrechen
Agieren als organisiertes Verbrechen ist, wenn man eine Vereinigung gründet oder sich
an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, welche aktiv als Gruppierung zielgerichtet
Straftaten plant und/oder begeht.
Abs. 13 Weitergabe von vertraulichen Informationen
Weitergeben von vertraulichen Informationen ist als Berufsgeheimnisträger strafbar,
sobald geschützte Informationen weitergegeben werden, die durch die Ausübung der
Tätigkeit erlangt werden.
Abs. 14 Nichtbeachtung des Gerichts
Die Missachtung des Gerichts, ist die Straftat, einem Gericht und seinen Beamten
gegenüber ungehorsam oder respektlos zu sein, in Form von Verhalten, das der
Autorität, Gerechtigkeit und Würde des Gerichts widerspricht oder diese missachtet.
Abs. 15 Korruption Staatliche Behörde
Korruption ist der Missbrauch einer bestimmten Vertrauensstellung. Der Missbrauch
besteht darin, Vorteile zu erlangen oder zu gewähren, auf die durch die staatliche
Tätigkeit Zugriff erlangt wird.
Abs. 16 Schweres Dienstvergehen
Ein Dienstvergehen ist eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten eines
Angehörigen einer staatlichen Behörde.
Abs. 17 Falschaussage
Wer vor Gericht oder bei offiziellen Befragungen eine falsche Beweisaussage
bekräftigt/tätigt, begeht eine Falschaussage. Auf diesen Paragrafen ist vor eiber offiziellen Befragung hinzuweisen.
Abs. 18 Falschaussage unter Eid
Wer vor Gericht oder bei offiziellen Anhörungen eine falsche Beweisaussage unter Eid
ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid
vor Gericht falsch schwört, begeht eine Falschaussage unter Eid.
Abs. 19 Besitz von gefälschten Dokumenten/ Urkunden/ etc.
Der Besitz von gefälschten Dokumenten / Urkunden ist verboten.
Abs. 20 Fälschen von Dokumenten/ Urkunden/ etc.
Das Fälschen von Dokumenten ist das bewusste Nachahmen oder Abändern von
Behördendokumenten, Urkunden oder notariell beglaubigten Schriftstücken.
Abs. 21 Tragen von gefälschten Titeln (Doktoren-/ Professorengrade / Adelstitel)
Wer Titel trägt, die nicht über die herkömmliche Weise der entsprechenden Kammer oder
dem U.S. Department of Justice verliehen wurden, macht sich des Tragens eines
gefälschten Titels strafbar.
Abs. 22 Unbestätigtes Visum
Sollte eine Person über kein bestätigtes Visum verfügen, ist diese auszuweisen und
macht sich der illegalen Einreise strafbar.
Abs. 23 Tierquälerei
Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz ist strafbar.
Abs. 24 Manipulation von Beweismitteln
Wer ein echtes Beweismittel verfälscht, vernichtet oder aus dem Zugriff der zuständigen
Behörde entfernt, macht sich der Manipulation von Beweismitteln strafbar.
Abs. 25 Personalausweispflicht
Bürger müssen zu jeder Zeit und an jeden Ort einen Personalausweis oder ein
vergleichbares amtlich anerkanntes Dokument bei sich führen. Als vergleichbar amtlich
anerkanntes Dokument gilt
a) ein Dienstausweis einer staatlichen Behörde,
b) ein Führerschein oder
Wer gegen die Personalausweispflicht verstößt, macht sich strafbar.
Abs. 26 Unerlaubte Verwendung von Hoheitszeichen
Die Hoheitszeichen von staatlichen Organen sind von unerlaubtem Gebrauch schützen.
Wer Hoheitszeichen gem. § 9 BDG unerlaubt verwendet, macht sich strafbar.
Abs. 27 Unerlaubte Verwendung von Sondersignalen
Die Sondersignale von staatlichen Organen sind von unerlaubtem Gebrauch schützen.
Wer Sondersignale gem. § 10 BDG unerlaubt verwendet, macht sich strafbar.
Abs. 28 Wilderei
Wilderei ist das illegale Jagen, Fangen oder Töten von Wildtieren ohne Jagdschein.
Personen, die der Wilderei beschuldigt werden, können strafrechtlich verfolgt werden und
es kann ihnen auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Sperrfrist bis zur Beantragung von
14 Tagen auferlegt werden. Wilderei kann auch zu einer Strafe in Form von hohen
Geldbußen oder sogar zu Freiheitsstrafen führen.
Abs. 29 Verstoß gegen das Jagdgesetz
Wer gegen das Jagdgesetz verstößt, macht sich strafbar.
Abs. 30 Brandstiftung
Wer vorsätzlich fremde Sachen durch Brandlegung zerstört oder beschädigt, macht sich
strafbar.